Grundsätzliche Regelungen
Immer noch stecken wir inmitten von Regelungen und Vorschriften, die sich teilweise täglich bzw. wöchentlich ändern. Deshalb gelten alle Regelungen unter Vorbehalt und sind als vorläufig zu verstehen. Im Folgenden werden zentrale Punkte dargestellt. Da wir am Berufskolleg viele verschiedene Bildungsgänge mit unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben haben, fragen Sie im Zweifelsfall die Klassenlehrer oder Bildungsgangleiter.
Mund und Nasenschutz:
Am Freiherr-vom-Stein Berufskolleg gilt auf dem gesamten Gelände die Pflicht zum Tragen von sogenannten Mund- und Nasenschutzmasken. In Klassenräumen sind die Arbeitsplätze so gestellt, dass diese Pflicht entfällt, ein geeigneter Sicherheitsabstand ist gegeben. Auch im Forum kann unter Einhaltung der Abstandsregeln beim Essen und Trinken die Maske abgesetzt werden. Wir bitten darum, den Aufenthalt in Ballungsbereichen, also Eingängen, auf Fluren und vor Klassenräumen so kurz wie möglich zu gestalten.
Unterrichtsgestaltung / Stundenplan:
Der Stundenplan, der online einzusehen ist, gilt aktuell nur für eine Woche. Schülerinnen und Schüler aber auch alle Lehrkräfte sind aufgefordert, sich am Wochenende über den aktuellen Stundenplan für die nächste Woche zu erkundigen. Darüber hinaus ist es ratsam, sich jeweils abends vor dem geplanten Unterricht noch einmal über eventuelle Änderungen zu informieren. Absprachen über den Stundenplan hinaus sind nur für Einzelberatungen möglich.
Die zuständigen Fachlehrer sind angehalten für den aktuellen Beurteilungszeitraum eine Leistungsüberprüfung, also eine Klassenarbeit und sonstige Leistungen, durchzuführen. Das gilt auch, wenn der Unterricht nicht als Präsenzunterricht, also als Unterricht in der Schule, stattfinden kann.
Unabhängig von der Dauer des Ruhens des Unterrichts, gilt der stundenplanmäßige Unterricht im zweiten Halbjahr des Schuljahrs 2019/2020 als erteilt. Die Schul- und Belegungsverpflichtungen gelten als erfüllt. Es werden die vorgesehenen Zeugnisse ausgestellt.
Jahreszeugnisse, Abschlüsse und Versetzungen:
Mit dem Jahreszeugnis kann ein*e Schüler*in einen Abschluss oder eine Berechtigung allein dann erwerben, wenn die Leistungsanforderungen auch erfüllt sind. Verbesserungsprüfungen und Nachprüfungen über das gewohnte Maß hinaus sollen es aber erlauben, den Abschluss oder die Berechtigung dennoch nachträglich zu erwerben.
Ansonsten gilt, dass Schülerinnen und Schüler selbst dann in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe versetzt werden, wenn die Leistungsanforderungen einer Klasse oder Jahrgangsstufe nicht erfüllt sind.
Wiederholt eine Schülerin oder ein Schüler freiwillig das Schuljahr 2019/2020 oder tritt spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres 2020/2021 in die vorherige Klasse zurück, soll dies nicht auf die Höchstverweildauer angerechnet werden.
Bleiben Sie, bleibt bitte gesund, neugirig, lernbereit und vor allem fröhlich. Ihr / eurer Freiher-vom-Stein Berufskolleg