Infektionsschutzregelungen ab dem 1. September

Die folgenden Regelungen basieren auf den ministeriellen Vorgaben des Schulministerums in NRW. Weitere Präzisierungen werden folgen.

  1. Für alle Personen gilt weiterhin eine Maskenpflicht in Schulgebäuden und auf den Schulgeländen außerhalb des Unterrichts.
  2. Es besteht keine Pflicht zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen (MNB) in den Unterrichtsräumen, soweit die Schülerinnen und Schüler hier feste Sitzplätze einnehmen.
  3. Lehrkräfte und sonstiges pädagogisches Personal müssen keine MNB tragen, wenn sie im Unterrichtsgeschehen einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können.
  4. Schülerinnen und Schüler müssen ihre MNB tragen, sobald sie – vor, während oder nach dem Unterricht – ihre Sitzplätze verlassen.
  5. In Pausenzeiten darf auf die MNB beim Essen und Trinken verzichtet werden, sofern der Mindestabstand eingehalten werden kann. Auf dem festen Sitzplatz im Klassenraum muss beim Essen und Trinken keine MNB getragen werden.

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