Wie geht es denn nun weiter? Teil 2

Teilöffnung der Schule angestrebt

In einer sogenannten Schulmail hat das Schulministerium folgendes verfügt:

  • Vor der Öffnung bzw. Teilöffnung der Schulen für eine Wiederaufnahme des Schulbetriebs sieht das MSB eine Vorlaufzeit zur Durchführung der notwendigen organisatorischen Vorbereitungsmaßnahmen vor. Diese Maßnahmen beginnen am Montag, 20. April 2020.
  • Unmittelbar nach Durchführung dieser organisatorischen Maßnahmen sollen die Schulen am 23. April 2020 für prüfungsvorbereitende Maßnahmen und Unterricht ausschließlich nur für die Schülerinnen und Schüler geöffnet werden, die in diesem Schuljahr noch Prüfungen zu absolvieren haben, weil sie Schulabschlüsse anstreben.

Wir als Freiherr-vom-Stein Berufskolleg müssen jetzt gucken, wie wir diese Vorgaben für unsere Prüfungsklassen umsetzen können. Dazu warten wir noch auf genauere Angaben aus Düsseldorf bzw. von der Bezirksregierung in Arnsberg. Sobald wir genaues wissen, werden wir das hier veröffentlichen.

Wir bitten besonders die Lernenden und Studierenden der Abschlussklassen (Abitur, Fachabitur und Techniker) sich am Sonntagabend bzw. ab der nächsten Woche täglich hier zu informieren. Wir versuchen, schnellstmöglich Lösungen herbei zu führen, die einer vernünftigen und sachgerechten Prüfungsvorbereitung und Prüfungsdurchführung gerecht werden. Da uns selbst aber teilweise noch Informationen fehlen, bitten wir weiterhin um Geduld.

Inwieweit der Unterricht auch für weitere Klassen wieder aufgenommen wird, können wir aktuell überhaupt noch nicht sagen.

Ein Kommentar zu “Wie geht es denn nun weiter? Teil 2

  1. Conny Schmidt

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    (https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Ministerium/Schulverwaltung/Schulmail/Archiv-2020/200418/index.html)

    III. Unterrichtseinsatz von Lehrerinnen und Lehrern
    ……..5. Pflegebedürftige Angehörige mit Vorerkrankungen
    Ebenfalls kein Einsatz im Präsenzunterricht erfolgt bei Lehrerinnen und Lehrern, die pflegebedürftige Angehörige mit Vorerkrankungen (siehe hierzu III.1.) im häuslichen Umfeld betreuen.
    Hier erfolgt der Nachweis der Betreuung eines vorerkrankten Angehörigen durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Die Art der Vorerkrankung des Angehörigen ist aus Gründen des Datenschutzes nicht anzugeben.

    Aus der Schulmail der Ministerin! Kein Wort in der Mail davon, wie verfahren wird, wenn die Schüler einen onkologischen Elternteil Zuhause haben!

    Auf der Informationsseite „Schule und Corona“ finde ich: Kann ich mein Kind vorübergehend von der Schulpflicht befreien lassen, wenn die Familienangehörigen zu den vulnerablen Gruppen gehören?

    Wenn Mitglieder Ihrer Familie zu den vulnerablen Gruppen gehören, ist sicherlich Ihre Angst, dass Ihr Kind eine Infektion mit nach Hause bringt, besonders groß. Informieren Sie sich bei den zuständigen Gesundheitsbehörden, welche besonderen Schutzmaßnahmen Sie treffen können. Allerdings dürfen Sie Ihr Kind nicht ohne ärztliches Attest über längere Zeit vom Unterricht fernhalten.

    Ich bin entsetzt. Auf der einen Seite ist ganz klar, Lehrerinnen und Lehrer mit einem erkrankten Angehörigen dürften nicht eingesetzt werden – auf der anderen Seite gilt das aber nicht für die Schüler?

    Mir ist klar, dass Sie als Schule da weisungsgebunden sind. Ich möchte einfach nur mal meinem Ärger hier Luft machen!

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